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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Probleme mit Internethändler (Gewährleistung)


Gast_einwenigverärgert
2005-06-07, 18:26:19
Hallo,

vor 6 Wochen habe ich ein Mainboard bei einem Internethändler gekauft, da sich beim Einbau als Defekt heraustellte (Onboard Komponente defekt! Eine detaillierte Fehlerbeschreibung lag bei.) wurde es sofort zurückgeschickt.

Das Board wurde "auf eigene Kosten" (Warenwert lag über 40 €. Ich erwartete eine Rückerstattung meiner Versandkosten) an den Händler zurückgesendet und kam dort vor über 4 Wochen an.

Vor zwei Wochen wollte ich den Status meiner Reklamation wissen, bekam keine Antwort.

Letzte Woche rufte ich beim Händler an mit der bitte endlich den Status der Bearbeitung wissen zu lassen. Der Händler sagte mir, daß ich eine eMail heute bekommen hätte (Verzögerte Emailversendung - Er erkannte meine Namen sofort am Telefon) und falls nicht solle ich wieder zurückrufen.

Aus beruflichen Gründen konnte ich den Händler telefonisch nicht mehr erreichen. Gestern schickte ich ihm wieder eine Mail mir unverzüglich bitte eine Mail oder per Telefon anzurufen, außerdem bekam "er" noch weitere eMail-Adressen von mir. => Keine Antwort.


Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich? (Rechtschutzversicherung vorhanden)

Vielen Dank im voraus
euer freundlicher Gast

Gast
2005-06-07, 18:48:26
da ich nicht nur auf eure Hilfe hoffe, habe ich ein wenig selbst geforscht:

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Der Händler darf sich mit der Gewährleistung nicht zu lange Zeit lassen. Auch wenn der Hersteller hier so lange braucht. Mehrere Wochen oder Monate sind unzumutbar. In diesen Fällen sollte man den Händler per Einschreiben oder per Fax, das auch als normaler Brief geschickt wird, eine Frist setzen und mitteilen, dass man nach Ablauf der Frist weitere Leistungen ablehnt und das Geld möchte und für den Fall, das die Frist nicht eingehalten wird, angeben, dass man dann einen Rechtsanwalt einschaltet. Lässt der Händler eine angemessene Frist verstreichen, muss er auch die Kosten eines Anwaltes übernehmen, den man danach einschaltet. Wenn Sie nicht wissen, welche Frist angemessen ist, dann setzen Sie einfach 2 Wochen. Das sollte in den meisten Fällen reichen. Außerdem setzen Sie mit einer zu kurzen Frist eine angemessene in Lauf.
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http://www.fernabsatz-gesetz.de/faqs_fernabsatz_und_mehr.htm

Popeljoe
2005-06-07, 19:41:11
Na dann: ran an den "Feind"!
Abmahnung schreiben, an den Händler schicken und schon mal bei deiner Rechtsschutz anklopfen! ;)
4 Wochen sind aber auch etwas sehr lange...
P1

atlantic
2005-06-07, 19:50:57
Norsk IT? :ugly:

als nächstes Fristsetzung von 2 Wochen für die Rücksendung/Austausch setzen.

Parallel eventuell den Hersteller anschreiben unter Angabe des Händlers und der Fehlerbeschreibung. Manche Hersteller sind gern bereit, sich auch von ihrer Seite aus um den RMA-Fall zu kümmern. Gut wäre es, wenn man die Seriennummer hat. So kann der Hersteller den Verbleib nachforschen, wenn das Teil schon bei ihm vorliegt. Ich habe auch mal ein NT eingesandt, hatte leider die Seriennummer (logisch, wer macht das schon :usad:) nicht notiert. In Zukunft werde ich das sicher machen.

In den meisten Fällen beschleunigt das das Verfahren.

C0nker
2005-06-07, 19:59:23
Zunächst musst du ihm wie hier schon gesagt eine Frist setzten - ca. 2 Wochen - und du kannst dir die Art der Nacherfüllung - Neulieferung oder Reperatur aussuchen - verweigert der Verkäufer beide Arten oder läuft die Frist ab kannst du vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Gast_danke
2005-06-08, 20:36:23
@C0nker
Gibt es die Möglichkeit meine entstandenen Kosten, wie Briefe, Aufwand, und Versandkosten (Händler übernahm nicht die Portokosten des Rücktransport, obwohl gesetzlich verpflichtet!) zurückzufordern? Außerdem hatte ich einen erhöhten Stromverbrauch, weil es sich um ein sehr kompaktes Board für den Multimediaeinsatz im Wohnbereich handelt. Ich mußte daher meine Hauptrechner für diesen Einsatz verwenden.

Vielen Dank im voraus

C0nker
2005-06-08, 20:49:49
Ja, Schadensersatz nach $280I und Schadensersatz statt der Leistung nach §280 I + III i.V.m. §281
Und für die Rücksendung §437 Ziff. 1 i.V.m. § 439

;) Das BGB ist schon gerecht, kannst also ohne Probleme klagen.