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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Schwanger, Unterhalt, hä?


noid
2006-05-14, 19:32:01
Seit wann kann eine schwangere Frau Unterhalt vom Vater bekommen? Gibt es dazu ein Gesetz?

Es ist nämlich so: Ich hab mit meiner Freundin ein Kind gezeugt. Sie wohnt noch alleine und hat wegen div. Schwierigkeiten ALGII beantragt.

Nun wollen die _meinen_ Namen und Anschrift. Wozu? Seit wann bin ich Unterhaltspflichtig?
Es geht mir ja nicht um Unterhalt, sondern die Krankenversicherung (die Kosten sind mir mit 200€ pro Monat doch etwas hoch. Wenn wir verheiratet wären, dann wäre sie ja bei mir dabei.

Wir ziehen eh bald zusammen und heiraten...

edit: auf dem Schreiben steht auch was von Name und Anschrift des ungeborenen Kindes - X-D

Stormtrooper
2006-05-14, 19:36:22
Na sicher bist du unterhaltspflichtig gegenüber dem Kind ...
Der Frau hingegen bist du nicht unterhaltspflichtig ...
Die wollen deinen Namen und Anschrift um zu überprüfen ob du für das Kind zahlst/zahlen kannst. Dann muß es nämlich nicht vom Staat unterhalten werden.

noid
2006-05-14, 21:07:29
Stormtrooper[/POST]']Na sicher bist du unterhaltspflichtig gegenüber dem Kind ...
Der Frau hingegen bist du nicht unterhaltspflichtig ...
Die wollen deinen Namen und Anschrift um zu überprüfen ob du für das Kind zahlst/zahlen kannst. Dann muß es nämlich nicht vom Staat unterhalten werden.

Das ungeborene Kind? Das kann ich mir nicht vorstellen.
Ich wette die wollen nur "warum zahlt ihr Freund nicht?" anbringen. Aber darauf hab ich keine Lust. Das Geld kann ich dem Kind ja zu gute kommen lassen, damit hab ich keine Probleme. Das will ich ja.

Hoffentlich haben wir bald alles zusammen um heiraten zu können. Dann familienmitversichern und die Sache ist gegessen. Dann hab ich auch das Geld was ich für nen guten Unterhalt brauche mehr auf dem Konto.

crusader4
2006-05-14, 21:13:09
Hallo!
Ich zitiere mal das BGB, hoffentlich den richtigen Paragraphen:

§ 1615l BGB
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 3 (Unterhaltspflicht)
Untertitel 2 (Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern)



(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außer Stande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Fall gilt Absatz 3 entsprechend.

Hoffe, das hilft.

Achja, Quelle: http://www.juraforum.de/gesetze/BGB/1615l/1615l_BGB_unterhaltsanspruch_von_mutter_und_vater_aus_anlass_der_geburt.html

Grüße, Crusader

atlantic
2006-05-14, 21:40:53
guckst du auchmal hier (http://de.wikipedia.org/wiki/Unterhalt#f.C3.BCr_M.C3.BCtter_oder_V.C3.A4ter_von_nichtehelichen_Kindern_.28.C2 .A7_1615_l_BGB.29)

...ist der schwangeren Mutter und dem ein nichteheliches Kind betreuenden Elterteil geschuldet, soweit diese wegen der Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können: Hierfür soll durch die Unterhaltsverpflichtung ein Ausgleich geschaffen werden.

immer dann, wenn eine Frau durch die Schwangerschaft oder Pflege des Kindes nicht selber erwerbstätig sein kann.

Haarmann
2006-05-14, 21:53:06
noid

Wenn ich Deine Freundin wär würd ich das Amt mal fragen, woher die den Namen eines ungeborenen Kindes kennen...
Da ist wohl bei gewissen Beamten mal wieder der Verstand im morgentlichen Kaffee ersoffen.

atlantic
2006-05-14, 22:09:45
@noid: diesem ganzen Sch*** sind wir damals aus dem Wege gegangen, indem der Vater die Vaterschaft schon während der Schwangerschaft anerkannt hat. Damit habe ich mir auch blöde Besuche irgendeiner Amtstussi erspart, die bei ledigen Müttern üblicherweise nachschauen, ob sies mit dem Kind auf die Rolle kriegen.

Kind war dann bei mir mitversichert, keine blöden Fragen wegen Unterhalt, Kind hat meinen Nachnamen bekommen, der nach 4 Jahren mit der Heirat dann gewechselt hat. (als Junge ganz lustig: Lars XXX, geborener YYY :biggrin: )

Manchmal ist es doch besser, den Gang zum Amt zu machen und dem Ganzen durch Vaterschaftsanerkennung aus dem Wege zu gehen.

noid
2006-05-14, 22:36:01
atlantic[/POST]']@noid: diesem ganzen Sch*** sind wir damals aus dem Wege gegangen, indem der Vater die Vaterschaft schon während der Schwangerschaft anerkannt hat. Damit habe ich mir auch blöde Besuche irgendeiner Amtstussi erspart, die bei ledigen Müttern üblicherweise nachschauen, ob sies mit dem Kind auf die Rolle kriegen.

Kind war dann bei mir mitversichert, keine blöden Fragen wegen Unterhalt, Kind hat meinen Nachnamen bekommen, der nach 4 Jahren mit der Heirat dann gewechselt hat. (als Junge ganz lustig: Lars XXX, geborener YYY :biggrin: )

Manchmal ist es doch besser, den Gang zum Amt zu machen und dem Ganzen durch Vaterschaftsanerkennung aus dem Wege zu gehen.

Es geht hier um die Krankenversicherung der _Freundin_ - nicht des Kindes! Das hat ja nochnicht einmal 5 Monate im Bauch verbracht. Von daher sind mir die _frühestens_ 4 Monate vor Entbindung doch sehr recht. Da sollte die Krankenversicherung erstmal vom Amt getragen werden, danach sind wir sicherlich schon getraut. (Ich hab die Schnautze voll von Menschen, die veraltete Anträge rausrücken und dann einen anmaulen warum man nicht richtig ausfüllt. Ich hab es auch satt Name und Anschrift(!) eines _ungeborenen_ Kindes anzugeben - sollen wir da mal New York hinschreiben?

Ich denke eine Anerkennung ist also bisher ziemlich nutzlos.

atlantic
2006-05-14, 23:11:52
noid[/POST]']Es geht hier um die Krankenversicherung der _Freundin_ - nicht des Kindes! Das hat ja nochnicht einmal 5 Monate im Bauch verbracht. Von daher sind mir die _frühestens_ 4 Monate vor Entbindung doch sehr recht. Da sollte die Krankenversicherung erstmal vom Amt getragen werden, danach sind wir sicherlich schon getraut. (Ich hab die Schnautze voll von Menschen, die veraltete Anträge rausrücken und dann einen anmaulen warum man nicht richtig ausfüllt. Ich hab es auch satt Name und Anschrift(!) eines _ungeborenen_ Kindes anzugeben - sollen wir da mal New York hinschreiben?

Ich denke eine Anerkennung ist also bisher ziemlich nutzlos.

merkwürdigerweise war meine KV damals garkein Thema für die Jungs. Ich war Studentin und meine, ich wär sogar noch bei meinem Vater mitversichert gewesen. Weiß es aber nicht mehr sicher.