Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rechtsfrage
MISTAX84
2006-08-28, 21:01:47
2 Monitore bei eBay gekauft, von Händler; vor ca. 2 Wochen bekommen (etwas weniger)
Den einen gleich ausgepackt, den anderen erst heute - der erste war ok, der zweite hat nen Schaden... (An der Verpackung nicht erkennbar)
Jetzt sagt der Verkäufer natürlich, dass ich den Schaden zu spät melde, hab ich da noch ne Chance?
dogmeat
2006-08-28, 23:10:41
Wenns denn ein gewerblicher Händler ist muss er den zurücknehmen. Es gelten 2 Jahre Gewährleistung per Gesetz in Deutschland.
Zaffi
2006-08-29, 00:14:10
AFAIK gelten die 2 Jahre Gewährleistung auch bei jedem Privatmann der die Teile verkauft und zu dumm ist die Gewährleistung auszuschliessen
Allerdings geht es hier um einen Transportschaden und nicht um Gewährleistung
Ich würde mal den Karton abchecken, sind da Spuren dran dann bei der Post als Transportschaden reklamieren, die zahlen sowas meist... oh sehe grade das Verpackung ja ok war, nun dann den Verkäufer in die Pflicht nehmen, einfach mal bissl Druck aufbauen, hoffentlich die Bewertung noch nicht abgegeben ?
Lord_ofThe_Shit
2006-08-29, 01:18:43
AFAIK gelten die 2 Jahre Gewährleistung auch bei jedem Privatmann der die Teile verkauft und zu dumm ist die Gewährleistung auszuschliessen
Allerdings geht es hier um einen Transportschaden und nicht um Gewährleistung
Ich würde mal den Karton abchecken, sind da Spuren dran dann bei der Post als Transportschaden reklamieren, die zahlen sowas meist... oh sehe grade das Verpackung ja ok war, nun dann den Verkäufer in die Pflicht nehmen, einfach mal bissl Druck aufbauen, hoffentlich die Bewertung noch nicht abgegeben ?Aber wenn es ein Transportschaden sein sollte (trotz intakter Verpackung), dann liegt die Schuld für den Untergang der Sache nicht mehr beim Verkäufer, da es ja kein Verbrauchsgüterkauf ist.
Mumins
2006-08-29, 08:38:21
Aber wenn es ein Transportschaden sein sollte (trotz intakter Verpackung), dann liegt die Schuld für den Untergang der Sache nicht mehr beim Verkäufer, da es ja kein Verbrauchsgüterkauf ist.
Warum sollte das kein Verbrauchsgüterkauf sein?
§ 474 BGB
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), ....
MISTAX84
2006-08-29, 08:41:41
Naja, das Problem ist, dass er natürlich meint, dass die Post nur für Schaden aufkommt, wenn dieser bei Annamhe nicht sichtbar ist, und innerhalb 24 Stunden gemeldet wird - da ich aber geschägtlich unterwegs war, kam ich erst heute dazu...
Mumins
2006-08-29, 08:57:25
Naja, das Problem ist, dass er natürlich meint, dass die Post nur für Schaden aufkommt, wenn dieser bei Annamhe nicht sichtbar ist, und innerhalb 24 Stunden gemeldet wird - da ich aber geschägtlich unterwegs war, kam ich erst heute dazu...
Das sollte nicht dein Problem sein, da er bis zur Übergabe der Ware haftet. Er kann nicht von dir verlangen das Ding sofort auszupacken und anzuschauen.
Was sagen denn die AGB des Händlers über die Prüfung der Lieferung?
Mumins
2006-08-29, 10:46:19
Was sagen denn die AGB des Händlers über die Prüfung der Lieferung?
Er kann auf alle Fälle nicht verlangen die Ware binnen 24 Stunden auszupacken, zumal die Verpackung unbeschädigt war.
MISTAX84
2006-08-29, 13:14:05
Er kann auf alle Fälle nicht verlangen die Ware binnen 24 Stunden auszupacken, zumal die Verpackung unbeschädigt war.
Jo, find ich auch, zumal ich eben auch garnicht die Zeit dazu hatte... Aber wie pack ich das am Besten an?
Bewertung ist noch nicht abgegeben, AGB:
§ 3 Widerruf
Der Verbraucher kann den Vertrag in Textform (z.B. Brief, Fax, Mail) oder durch Rücksendung der Ware innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt der Ware und ist gewahrt, wenn der Widerruf innerhalb dieser Zeit erklärt und abgesendet wurde. Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt nicht in näher vom Gesetz bezeichneten Fällen wie z.B. bei der Rückgabe von Audio- oder Videoaufzeichnungen (z.B. CDs, Videokassetten, DVDs) oder von Software, die entsiegelt wurde. Das Widerrufsrecht erlischt unmittelbar und nicht erst nach Ablauf von zwei Wochen bei Dienstleistungen, wenn diese im ausdrücklichen Auftrag des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wurden oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat.
Sofern der Bestellwert geringer als 40,00 € ist, trägt der Verbraucher die Kosten der Rücksendung. Es wird darauf hingewiesen, daß STG ggf. eine durch übermäßige Ingebrauchnahme der Sache entstandene Wertminderung einbehalten kann. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, daß der Einbehalt nicht berechtigt ist oder die einbehaltene Summe zu hoch ist. Ist der Bestellwert höher als 40.00 €, so ist die Rücksendung grundsätzlich versandkostenfrei. StG ist allerdings auch in diesen Fällen berechtigt, die Kosten der Rücksendung zu verlangen, wenn der Kunde nicht bereits die Vergütung ganz oder zum Teil bereits geleistet hat und die gelieferte Ware der Bestellten entspricht.
Der Widerruf hat an folgende Adresse zu erfolgen:
[...]
Wir bitten höflich, auf die unfreie Rücksendung von Waren zu verzichten, da Sie ansonsten den Versand der Ware nicht nachweisen können.
Wir erstatten Ihnen die Versandkosten im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Er kann auf alle Fälle nicht verlangen die Ware binnen 24 Stunden auszupacken, zumal die Verpackung unbeschädigt war.Das stimmt, aber da es imo keine rechtlich verbindliche Regelung gibt, was das Prüfen der Ware bei Empfang durch einen Nichtkaufmann betrifft, so kann er, sofern diese den Käufer nicht maßgeblich benachteiligt, das in den AGB regeln. Wenn er also dort schreibt, dass der Empfänger die Ware innerhalb von 3 Tagen auf Beschädigungen zu prüfen hat, ist er damit imo auf der rechtlich sicheren Seite.
AlfredENeumann
2006-08-29, 17:03:43
Ganz einfach. Hier tritt die Gewährleistung in Kraft. Basta.
Der Händler versucht sich nur rauszureden, damit er keine Arbeit hat.
Dabei ist es ziemlich einfach ein DOA abzuwickeln.
Lord_ofThe_Shit
2006-08-29, 18:23:14
Warum sollte das kein Verbrauchsgüterkauf sein?
§ 474 BGB
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), ....Oh ja, sorry, hatte übersehen, dass es ein Händler war, bei dem er gekauft hat.
MISTAX84
2006-08-29, 18:29:07
Hm, hört sich ja schonmal ganz praktisch an, nur auf was kann ich mich da berufen?
Mumins
2006-08-29, 18:49:13
Das stimmt, aber da es imo keine rechtlich verbindliche Regelung gibt, was das Prüfen der Ware bei Empfang durch einen Nichtkaufmann betrifft, so kann er, sofern diese den Käufer nicht maßgeblich benachteiligt, das in den AGB regeln. Wenn er also dort schreibt, dass der Empfänger die Ware innerhalb von 3 Tagen auf Beschädigungen zu prüfen hat, ist er damit imo auf der rechtlich sicheren Seite.
Unter Kaufleuten gäbe es 377 HGB. Da gilt unverzüglich.
Du kannst dich auf §§ 434, 437, 439 und 447 (2) berufen.
Bei Gefahrübergang war die Sache defekt, deshalb kannst du Nacherfüllung verlangen.
MISTAX84
2006-08-29, 19:07:30
Mumins, besten Dank! Habe ihm eine sachliche Mail geschrieben, indem ich ihn auf die entsprechenden § hinweise; werde berichten, sobald ich Antwort erhalten habe.
MISTAX84
2006-08-29, 22:15:42
Antwort:
Guten Tag,
ja, nur interessiert sowas DHL leider nicht. DHL AGBs setzen da etwas
anders aus.
Die Geräte wurde alle nachweislich in einwandfreien Zustand ohne Schäden
versendet..
Nach dem HGB gelten sowie die AGB des Anbieters zwischen bei Vollkaufleuten.
Es bringt aber im Endeffekt niemanden weiter. Es ist Ihr Fehler gewesen den
Schaden so spät zu melden.
Grundsätzlich bin allerdings an einer Lösung interessiert, als daran hier
das HGB zu zitieren.
Funktioniert der Monitor?
Übrigen noch ein Nachtrag aus meiner Kontomail (steht auch unten drin)
> >> > Sämtliche von uns versendeten Geräte sind versichert. Voraussetzung
> >> für
> >> den
> >> > Versicherungs- schutz ist, dass Sie die Verpackung und das Gerät im
> >> Beisein
> >> > des Fahrers, sofort auf optische Mängel hin prüfen und diese auf der
> >> > Übergabebescheinigung dokumentieren. Wir weisen ausdrücklich darauf
> >> hin,
> >> > dass spätere Reklamationen aufgrund eines Transportschadens
> > ausgeschlossen
> >> > sind!
Hm... :confused:
Mumins
2006-08-29, 22:43:56
Antwort:
Hm... :confused:
Wieso hast du das HGB zitiert? 377 HGB gilt für deinen Fall doch nicht.
Wie soll man im Beisein des Fahrers das Gerät prüfen, der wartet doch nicht ewig. Sag ihm der Schaden war von außen nicht sichtbar.
Da er schon mal bereit ist einen Kompromiß zu finden, mußte nochmal mit ihm diskutieren.
Andernfalls hilft nur ein Anwalt.
Die Geräte wurde alle nachweislich in einwandfreien Zustand ohne Schäden
versendet..
Das ist egal, er haftet bei Transportschäden, er muß DHL in Regreß nehmen.
Ich bin jetzt etwas durcheinander. Es geht hier doch nicht darum, zu klären, ob das Gerät beschädigt war oder nicht. Sondern darum, dass er erst 2 Wochen nach Erhalt der Ware die Lieferung geöffnet und überprüft hat.
Wenn du dich auf das HGB bezogen hast, dann liegt der Fehler aber bei dir:
HGB § 377
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
TigerAge
2006-08-30, 11:09:49
Ich bin jetzt etwas durcheinander. Es geht hier doch nicht darum, zu klären, ob das Gerät beschädigt war oder nicht. Sondern darum, dass er erst 2 Wochen nach Erhalt der Ware die Lieferung geöffnet und überprüft hat.
Wenn du dich auf das HGB bezogen hast, dann liegt der Fehler aber bei dir:
HGB § 377
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.Unverzüglich heißt im Amtsdeutsch "ohne schuldhaftes Zögern". Was dies jedoch bedeutet, darüber streiten Gerichte in jedem Fall einzeln. Allerdings finde ich die HGB-Keule etwas zu stark. Hier geht es um einen Fall Privatmann gegen Händler und somit ist das BGB mit seiner dem Privatmann gegenüber entspannteren Haltung wichtig.
Grüße
Unverzüglich heißt im Amtsdeutsch "ohne schuldhaftes Zögern". Was dies jedoch bedeutet, darüber streiten Gerichte in jedem Fall einzeln.Völlig richtig. Aber wie will man einem Richter erklären, dass man zwar Zeit hatte einen Monitor auszupacken, den anderen aber nicht? Denn "ohne schuldhaftes Zögern" bedeutet auch im Amtsdeutch beispielsweise eine Erkrankung oder Geschäftsreise. Das Argument "ich war gerade auf dem Weg zum Flieger und konnte nur noch eine Schachtel öffnen" hört sich vermutlich nicht nur für mich merkwürdig an.
Geht es dir um einen Widerruf des Kaufes oder um die Behebung der Mängel des Monitors?!
Wenn du den Kauf rückabwickeln willst, dh den Monitor gegen Erstattung des Kaufpreises zurückschicken, hast du dafür zwei Wochen ab Erhalt der Ware Zeit. Wo du in dieser Zeit unterwegs warst spielt keine Rolle.
Nach deiner Schilderung sind die zwei Wochen bereits vorbei, die Möglichkeit des Widerrufs ist daher verstrichen, außer der Verkäufer nimmt den Monitor freiwillig zurück.
Wenn du den Monitor ersetzt haben willst oder repariert haben willst, seh ich nicht wo dein Problem liegt. Bei einem Vertrag zwischen einem gewerblichen Verkäufer und einem privaten Käufer gilt eine mindestens 24 Monate dauernde Gewährleistungsfrist. Pack den Monitor ein und schick ihn zurück damit er repariert wird. Fertig. Wenn der Verkäufer sich weigert die Mängel zu beheben, wird der Kauf rückgängig gemacht.
Oder gibt es eindeutige Hinweise, daß DHL für den Schaden verantwortlich ist? Solange der Verkäufer nicht nachweisen kann, daß du oder DHL den Monitor beschädigt haben, ist er dafür verantwortlich. Ob der Monitor beim Verkäufer noch funktioniert hat und ob es dafür Zeugen gibt spielt keine Rolle. Der Verkäufer haftet nicht nur für Schäden die beim Übergang der Ware vorhanden sind, sondern auch für alle Schäden die erst beim Käufer auftreten, vorausgesetzt die Ursache für den Schaden wohnte schon zum Zeitpunkt des Kaufs der Ware inne. Und in den ersten sechs Monaten trägt der Verkäufer die Beweispflicht daß dem nicht so gewesen sein soll.
Falls der Verkäufer privat handelte oder du selbst als Unternehmer auftrittst sieht die Sache natürlich ganz anders aus.
Ich kann auch nicht nachvollziehen wie du auf einen Transportschaden gekommen bist obwohl die Verpackung angeblich keinerlei Schäden aufwies. Den spärlichen Informationen nach zu urteilen geht es hier nicht um einen Transportschaden, sondern um einen defekten Monitor.
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