Marscel
2006-08-30, 23:39:16
Ich kau gerade mit einem Mitschüler das Schulgesetz Hamburgs durch, weil demnächst Schulsprecherwahlen anstehen.
Das gibt es hier als PDF: http://www.skh.de/gesetze-und-co/schulgesetz.pdf
Mich interessiert daraus jetzt Paragraph 65 Absatz 1 (Seite 44). Da wird gesagt, dass es die Möglichkeit gibt zwischen:
1.) EINEM Schulsprecher mit ZWEI Vertretern.
2.) Einer Schulsprechergruppe von MAXIMAL SIEBEN Personen.
Ich weiß, da steht 'Schulsprechergruppe', aber es steht explizit nur dran, dass maximal sieben Leute in dieser Gruppe sein müssen. Oder ein Schulsprecher und seine zwei Vertreter.
1.) Juristisch gesehen, drückt 'Gruppe' explizit eine Mindestanzahl aus?
1.1) Wenn ja, wie viele?
1.2) Falls nicht, wenn sich EINER als 'Team' ausgibt, wäre das in Ordnung, oder?
2.) Ist der Text etwas wackelig formuliert oder liegt das an mir?
Ich wollte nun nicht extra einen Anwalt dafür rufen, so wichtig ist mir das auch nicht, aber vielleicht hilft jemand mir beim "Interpretieren". ;)
Das gibt es hier als PDF: http://www.skh.de/gesetze-und-co/schulgesetz.pdf
Mich interessiert daraus jetzt Paragraph 65 Absatz 1 (Seite 44). Da wird gesagt, dass es die Möglichkeit gibt zwischen:
1.) EINEM Schulsprecher mit ZWEI Vertretern.
2.) Einer Schulsprechergruppe von MAXIMAL SIEBEN Personen.
Ich weiß, da steht 'Schulsprechergruppe', aber es steht explizit nur dran, dass maximal sieben Leute in dieser Gruppe sein müssen. Oder ein Schulsprecher und seine zwei Vertreter.
1.) Juristisch gesehen, drückt 'Gruppe' explizit eine Mindestanzahl aus?
1.1) Wenn ja, wie viele?
1.2) Falls nicht, wenn sich EINER als 'Team' ausgibt, wäre das in Ordnung, oder?
2.) Ist der Text etwas wackelig formuliert oder liegt das an mir?
Ich wollte nun nicht extra einen Anwalt dafür rufen, so wichtig ist mir das auch nicht, aber vielleicht hilft jemand mir beim "Interpretieren". ;)