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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Übergangszeit beim Umzug


Bitsurfer
2006-09-03, 21:32:51
Hallo,
ich habe vor demnächst umzuziehen, meine jetzige Wohnung wurde mir zum 31.Oktober gekündigt, meine neue hab ich ab dem 1. November frei. Das Problem, wie die Möbel in die neue Wohnung schaffen, gibt es eine gestzliche Übergangszeit oder Übergabe? das ist meine erste eigene Miets-Wohnung aus der ich ausziehe, da kenn ich nicht meine Rechte so genau?
sicher habe ich keine Lust eine ganze Monatsmiete meinen Vermieter abzudrücken für maximal 3 Tage die brauche, um meine Möbel von A nach B zu bringen.

Weitere Frage, falls Schönheitsreparaturen nötig sein sollten (zu 90% nicht), dann kann ich die ja erst nach der Übergabe durchführen, oder kann ich auf eine Übergabe 1-2 Wochen vor Auszug bestehen? (Mein jetziger Vermieter möchte erst alle Möbel draußen haben, er meint, es könnte ja beim Auszug etwas beschädigt werden).

Danke für eure Hilfe

jagger
2006-09-03, 21:37:39
Also in der Regel ist es doch so, daß die Vormieter deiner neuen Wohnung auch umziehen, deshalb würde ich mal deinen nächsten Vermieter bzw. Vormieter fragen, ab wann du denn Schlüssel haben könntest.

Crazy_Bon
2006-09-03, 21:39:15
Du kannst ja mal beim neuen Vermieter nachfragen, ob du nicht schon einige Tage zuvor den Wohnungsschlüssel haben kannst. Wenn du schon sorgfältig vorbereitest (alles einpacken, Möbel zerlegen, einige Helfer, Lieferwagen), kannst du den Umzug an einem einzigen Tag vollziehen. Sollte die neue Wohnung noch nicht leer stehen, kannst du beim alten Vermieter um einen kleinen Aufschub nachfragen.
Eigentlich ist das organisatorisch schlecht gelöst von dir, eine kleine Überschneidung während der Umzugsphase hättest du schon vorher einplanen sollen.

darph
2006-09-03, 21:40:39
Weitere Frage, falls Schönheitsreparaturen nötig sein sollten (zu 90% nicht), dann kann ich die ja erst nach der Übergabe durchführen, oder kann ich auf eine Übergabe 1-2 Wochen vor Auszug bestehen?Ähm. Ich glaub, da hast du was falsch verstanden. Bei der Übergabe übergibst du die Wohnung an den Vermieter wieder zurück. Du gibst ihm also die Schlüssel. Zu diesem Zeitpunkt müssen alle Arbeiten bereits erledigt sein. Es wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Im Zweifelsfall zieht er dir für ihm anfallende Arbeiten was von der Kaution ab. Wenn du ihm die Wohnung zum 31. kündigst, kann er die Wohnung zum 1. wieder vermieten. Ist ja nicht sein Problem (und Verdienstausfall), wenn du ausziehst.

Da hast du auch kein Recht auf eine Übergangszeit. Daß man, wenn man mit keiner Seite etwas aushandeln kann (früher einziehen/später ausziehen - was aber alles reine Kulanz ist!), eben mal einen Monat doppelt zahlen muß, läßt sich nicht immer vermeiden.

Wie auch immer, ich glaub da hast du dich gehörig verplant: Du wirst es nie packen, an einem Tag umzuziehen und die alte Wohnung übergabefertig herzurichten. Wenn du streichen mußt, kannst du davon ausgehen, daß du 2-3 Mal drüber mußt und die Farbe muß ja auch trocknen. (Andererseits kann aber auch sein, daß du überhaupt nichts renovieren mußt. Es gab da eine Änderung im Mietrecht (oder worin auch immer), so daß unter Umständen der entsprechende Passus im Mietvertrag ungültig wird. Genaueres kann dir aber sicher einer erklären, der da mehr Ahnung hat, als ich mit meinem Halbwissen.)

_Gast
2006-09-03, 21:43:04
Rein rechtlich läuft dein Vertrag am 31.10.2006 ab. An diesem Tag musst du die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand übergeben. Spätestens um Mitternacht. Dein neuer Vertrag startet am 01.11.2006. Ab 0 Uhr kannst du also einziehen.

Eine gesetzliche Übergangsfrist gibt es nicht. Aber wie jagger schon gesagt hat, dein Vormieter in der neuen Wohnung muss ja auch umziehen. Wahrscheinlich macht der das auch nicht in der letzten Sekunde. Sprich mal mit ihm. Vielleicht kannst du ja für einen kleinen Mietanteil die Wohnung schon ein paar Tage früher haben. Vergiss aber nicht, dann schon zusammen mit ihm die Zählerstände abzulesen, damit es nachher keine Unstimmigkeiten gibt.

Bitsurfer
2006-09-03, 21:47:31
Das Problem: Der Vermieter will die Besichtigung erst zum Vertragsende in der leeren Wohnung machen. Allerdings, um Schönheitsreparaturen zu machen, sollte er doch die Wohnung vorab besichtigen, wie sonst soll ich wissen, was eventuell zu tun ist?

_Gast
2006-09-03, 21:49:23
Naja, normalerweise steht im Mietvertrag ganz genau drin, was nach wie langer Zeit an Schönheitsreparaturen zu machen ist.

darph
2006-09-03, 21:50:50
wie sonst soll ich wissen, was eventuell zu tun ist?Alles, was nicht mehr so ist, wie es in deinem Übergabeprotokoll steht, welches du beim Einzug gemacht hast, muß wieder genau so hergerichtet werden (von gewöhnlicher Abnutzung der Möbel beispielsweise, sofern vorhanden, abgesehen). Üblich ist zumindest das Zuspachteln von Bohrlöchern, worauf dann natürlich das Streichen der Wände folgen muß.

Es ist auf jeden Fall nicht so, daß der Vermieter dir sagen muß, was zu tun ist.

Crazy_Bon
2006-09-03, 21:52:04
@Bitsurfer: Muss er nicht, wenn noch überall Möbel stehen, kann er gegebenenfalls versteckte Mängel nicht feststellen.

Ebenso kann man dem Vermieter auch nicht abverlangen, daß er mehrmals eine Wohnung besichtigen soll, vielleicht hat er ja eine Arbeit, die er nachgehen möchte, mehrere Mietwohnungen, einen ausgelasteten Terminkalender.

Deine Aufgabe ist es, die Wohnung so zu verlassen, wie du sie damals beim Einzug vorgefunden hast. Wenn sie renoviert war, musst du das auch tun oder was auch immer im Mietvertrag drin steht.

darph
2006-09-03, 21:52:46
Naja, normalerweise steht im Mietvertrag ganz genau drin, was nach wie langer Zeit an Schönheitsreparaturen zu machen ist.Das ist aber nicht mehr relevant. Sowas von wegen "Naßzellen nach 3 und restliche Räume nach 5 Jahren renovieren". Das ist das, was ich oben meinte. Nicht mehr gültig. Aber wie gesagt: Schwammiges Halbwissen meinerseits.

_Gast
2006-09-03, 21:58:02
Das ist aber nicht mehr relevant. Sowas von wegen "Naßzellen nach 3 und restliche Räume nach 5 Jahren renovieren". Das ist das, was ich oben meinte. Nicht mehr gültig. Aber wie gesagt: Schwammiges Halbwissen meinerseits.Das stimmt nicht ganz. Es ging in dem Fall darum, dass der Mieter benachteiligt wurde. Z.B. wenn im Mietvertrag steht, dass er bestimmte Schönheitsreparaturen regelmäßig durchzuführen hat. Denn der eine Mieter nutzt die Wohnung mehr ab als der andere.

Aber selbstverständlich sind Schönheitsreparaturen nach wie vor zu machen. Ganz gut ist es hier beschrieben:
http://www.ratgeberrecht.de/fragen/rfindex40014.html

darph
2006-09-04, 09:57:21
Aber selbstverständlich sind Schönheitsreparaturen nach wie vor zu machen. Öhm?
Gesetzlich obliegt dem Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Vgl. §§ 535 Abs. 1, 538 BGB. Wenn sich im Mietvertrag keine Regelung über Schönheitsreparaturen findet, sind sie Sache des Vermieters.