LordZed
2006-10-16, 01:00:57
Hi Leute! Ich kenne einen Verein, der Strafe zahlen musste, weil er im Impressum vergessen hatte seine Vereinsregisternummer anzugeben. Daher habe ich mich gefragt wie das Impressum auf privaten Seiten aussehen muss. Kennt sich da einer wirklich mit aus? Ich will hier niemanden, der meint, dass es so und so ist. Bitte nur welche, die wissen, wie es ist oder mir sagen können wo ich das rausfinden kann.
Außerdem habe ich mich gefragt, wie es mit Bilderrechten aussieht. Wenn ich jetzt ein Logo einer Marke oder sowas auf meiner Website in einem Beitrag oder so einbinde, in wiefern kann ich dann dafür verklagt werden (wegen Copyright und so meine ich jetzt) oder muss ich im Falle einer Klage einfach das Bild von der Website nehmen?
Es ist jetzt nicht so, dass ich dieses Bild als meines ausgebe, aber ich schreibe auch nicht explizit, dass es unter dem Copyright von wem auch immer steht, einfach weil ich das nicht immer weiß. Aber aus dem Beitrag geht dann hervor, dass es sich zum Beispiel um das Logo einer Marke handelt...
weiß einer da über die Rechtslage bescheid?
Über Antworten oder für Laien verständliche weiterführende Links würde ich mich sehr freuen und bedanken.
Gruß,
LordZed
1. siehe dazu:
Gesetze:
http://de.wikipedia.org/wiki/Teledienstgesetz
http://bundesrecht.juris.de/tdg/index.html (siehe §6 ff.)
http://de.wikipedia.org/wiki/Impressum#Impressum_im_Internet
für Laien: http://www.bahnhof-hamburg.de/impressum.html
Teledienstgesetz
-- 1. Definition --
Ein Teledienst im Sinne des §2 Abs.1 des bundesdeutschen Gesetzes über die Nutzung von Telediensten TDG ist ein elektronischer IuK-Dienst der für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt ist und dem eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt.
Beispiele:
- Angebote zur Individualkommunikation (z. B. Online-Banking, E-Mail)
- Angebote zur Information oder Kommunikation, bei denen die redaktionelle Gestaltung zur allgemeinen Meinungsbildung nicht im Vordergrund steht (z. B. Börsenticker, Wetter- oder Verkehrsdaten, Online-Kataloge)
- Angebote zur Nutzung des Internets (Access-Provider)
- Angebote zur Nutzung von Telespielen
- Angebote von Waren oder Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit (Online-Shops)
Zweck (§1 TDG):
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
Geltungsbereich --> Herkunftslandbetrieb
Abgrenzung ggü. Mediendiensten
Teledienste werden häufig mit Mediendiensten verwechselt. Mediendienste richten sich nicht an einen individuellen Nutzer sondern sprechen die Allgemeinheit mittels redaktionell gestalteter Inhalte an und tragen so zur Meinungsbildung bei.
-- 2. Begriffsbestimmungen --
Dienstanbieter
Ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt
Nutzer
Die diese Dienstleistung entsprechend in Anspruch nimmt
Verteildienste
Erbringt entsprechende Dienstleistung ohne entsprechende Anforderung eines Nutzers
Abrufdienste
Erbringt entsprechende Dienstleistung mit entsprechender Anforderung eines Nutzers
kommerzielle Kommunikation
Jede Dienstleistung bzw. Kommunikation die gezielt einem wirtschaftlichen Zweck dient
-- 3. Rechte und Pflichten --
Teledienste sind zulassungs- und anmeldungsfrei. Es besteht jedoch eine Impressumspflicht (§ 6 TDG)
Jede geschäftsmäßig Webseite muss ein gut sichtbar gemachtes Impressum anbieten muss, damit der Nutzer auf leichtem Weg erfahren kann, mit wem er es zu tun hat. Wo genau die Informationen stehen müssen, ist im Gesetz jedoch nicht festgelegt, §6 sagt lediglich dass das Impressum sich an einer leicht zu erkennbaren Stelle zu befinden hat (üblich: 2 Klicks von der Startseite als absolutes Maximum)
-- Mindestanforderungen an das Impressum: --
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. evtl berufliche Befähigungsnachweise
6. weitere Angaben, die aus dem TDG hervorgehen
Darüberhinaus bestehen Anforderungen an Jugendschutz lt. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Deren Einhaltung wird durch die Landesmedienanstalten, bzw. die Kommission für Jugendschutz in den Medien (KJM), ggf. auch schon im Vorfeld durch Einrichtungen der Freien Selbstkontrolle (FSK) und das jugendschutz.net gesichert.
-- 4. Zuwiderhandlungen (§12) --
Sanktionen in Form von Bußgeldvorschriften.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Darüber hinaus sind insbesondere Abmahnungen, die auf Versäumnisse im Sinne des geltenden Rechts hinweisen, in der Regel kostenpflichtig.
Muss noch hinzufügen, dass das Teledienstgesetz alleine die Regelungen nicht festlegt; das geht hier aber wahrscheinlich etwas zu weit; ausreichend dürfte die vorliegende Information sein.
2. Du kannst für Bilderklau immer verklagt werden, das ist doch überhaupt kein Thema... Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, und da gibts echt fiese Typen! im Fall einer Klage bist du sowieso im Unrecht. Es gibt Bilder die öffentlich freigegeben sind, diese haben oft eine besondere Kennzeichnung. Da kenn ich mich aber nicht so gut aus, das weiß hier jemand anders bestimmt besser.
(Kann mir vorstellen, dass das mit der Verwendung der Bilder zusammenhängt. Wenn es zu mehr oder weniger (eher weniger) privaten Selbst-Zwecken verwendet wird, kann ich mir kaum vorstellen, daß eine Firma Interesse daran hat, einen privaten Homepagebetreiber zu verklagen.)
darph
2006-10-16, 08:31:50
(Kann mir vorstellen, dass das mit der Verwendung der Bilder zusammenhängt. Wenn es zu mehr oder weniger (eher weniger) privaten Selbst-Zwecken verwendet wird, kann ich mir kaum vorstellen, daß eine Firma Interesse daran hat, einen privaten Homepagebetreiber zu verklagen.)Die Firmen nicht. Deren Anwälte unter Umständen schon - siehe das Wort Explorer und den Herren Gravenreuth.
LordZed
2006-10-16, 15:35:15
Danke für die Antworten :)
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