Masterp
2014-03-06, 15:36:24
Moin,
ich schaute gerade in meiner Postbox bei meiner Bank und hatte folgendes Schreiben im Kasten:
Anfang:
Information für Kunden, die Mitglied einer steuererhebenden
Religionsgemeinschaft sind.
Sofern Sie Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft
sind, wird die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte
Kapitalerträge (z.B. Zinsen) ab dem 1. Januar 2015 automatisch
einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften
abgeführt. Kirchensteuer fällt nur an, soweit auch Kapitalertragsteuer
anfällt. Dies ist bei einem erteilten Freistellungsauftrag
erst dann der Fall, wenn die Kapitalerträge das
erteilte Freistellungsvolumen (max. 801 EUR Alleinstehende /
1.602 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern)
übersteigen.
Zur Vorbereitung des Kirchensteuerabzugs sind wir gesetzlich
verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern
(BZSt) für alle Kunden die Religionszugehörigkeit abzufragen
Die Abfrage wird erstmalig im Zeitraum vom 1. September
bis 31. Oktober 2014 durchgeführt (Regelabfrage). In bestimmten
Fällen sind auch Abfragen außerhalb dieses Zeitraums möglich
(Anlassabfrage).
Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft
teilt uns das BZSt das "Kirchensteuerabzugsmerkmal" (KISTAM)
mit. Das KISTAM gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer
steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen
Kirchensteuersatz.
Sofern Sie die Kirchensteuer nicht von uns, sondern von dem für
Sie zuständigen Finanzamt erheben lassen möchten, können Sie
der Übermittlung Ihres KISTAM widersprechen (Sperrvermerk). Die
Sperrvermerkserklärung müssen Sie auf einem amtlich vorgeschriebenen
Vordruck beim BZSt einreichen (§ 51a Abs. 2c, 2e
Einkommensteuergesetz). Der Vordruck steht auf
www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort "Kirchensteuer"
bereit.
Die Sperrvermerkserklärung muss spätestens am 30. Juni 2014 beim
BZSt eingehen. In diesem Fall sperrt das BZSt bis zu Ihrem
Widerruf die Übermittlung Ihres KISTAM für den aktuellen und
alle folgenden Abfragezeiträume (jeweils 1. September bis
31. Oktober).
Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen. Das
BZSt ist gesetzlich verpflichtet, Ihr zuständiges Finanzamt über
die Sperre zu informieren. Ihr Finanzamt wird dabei konkret über
die Tatsache unserer Anfrage und unsere Anschrift informiert.
Das Finanzamt ist gesetzlich gehalten, Sie wegen Ihrer Sperre
zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.
Weitere Fragen richten Sie bitte an das BZSt, An der Küppe 1,
53225 Bonn oder telefonisch unter 0228 406-1240.
Ende:
Zur Info:
Ich lebe seit 6 Jahren im Ausland und habe ein deutsches Konto noch laufen.
Muss ich jetzt einen Antrag zur Sperrung einreichen, damit die Bank mir keine Kirchensteuer einzieht ?
ich schaute gerade in meiner Postbox bei meiner Bank und hatte folgendes Schreiben im Kasten:
Anfang:
Information für Kunden, die Mitglied einer steuererhebenden
Religionsgemeinschaft sind.
Sofern Sie Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft
sind, wird die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte
Kapitalerträge (z.B. Zinsen) ab dem 1. Januar 2015 automatisch
einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften
abgeführt. Kirchensteuer fällt nur an, soweit auch Kapitalertragsteuer
anfällt. Dies ist bei einem erteilten Freistellungsauftrag
erst dann der Fall, wenn die Kapitalerträge das
erteilte Freistellungsvolumen (max. 801 EUR Alleinstehende /
1.602 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern)
übersteigen.
Zur Vorbereitung des Kirchensteuerabzugs sind wir gesetzlich
verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern
(BZSt) für alle Kunden die Religionszugehörigkeit abzufragen
Die Abfrage wird erstmalig im Zeitraum vom 1. September
bis 31. Oktober 2014 durchgeführt (Regelabfrage). In bestimmten
Fällen sind auch Abfragen außerhalb dieses Zeitraums möglich
(Anlassabfrage).
Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft
teilt uns das BZSt das "Kirchensteuerabzugsmerkmal" (KISTAM)
mit. Das KISTAM gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer
steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen
Kirchensteuersatz.
Sofern Sie die Kirchensteuer nicht von uns, sondern von dem für
Sie zuständigen Finanzamt erheben lassen möchten, können Sie
der Übermittlung Ihres KISTAM widersprechen (Sperrvermerk). Die
Sperrvermerkserklärung müssen Sie auf einem amtlich vorgeschriebenen
Vordruck beim BZSt einreichen (§ 51a Abs. 2c, 2e
Einkommensteuergesetz). Der Vordruck steht auf
www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort "Kirchensteuer"
bereit.
Die Sperrvermerkserklärung muss spätestens am 30. Juni 2014 beim
BZSt eingehen. In diesem Fall sperrt das BZSt bis zu Ihrem
Widerruf die Übermittlung Ihres KISTAM für den aktuellen und
alle folgenden Abfragezeiträume (jeweils 1. September bis
31. Oktober).
Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen. Das
BZSt ist gesetzlich verpflichtet, Ihr zuständiges Finanzamt über
die Sperre zu informieren. Ihr Finanzamt wird dabei konkret über
die Tatsache unserer Anfrage und unsere Anschrift informiert.
Das Finanzamt ist gesetzlich gehalten, Sie wegen Ihrer Sperre
zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.
Weitere Fragen richten Sie bitte an das BZSt, An der Küppe 1,
53225 Bonn oder telefonisch unter 0228 406-1240.
Ende:
Zur Info:
Ich lebe seit 6 Jahren im Ausland und habe ein deutsches Konto noch laufen.
Muss ich jetzt einen Antrag zur Sperrung einreichen, damit die Bank mir keine Kirchensteuer einzieht ?