Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Diskussion zu: Hardware- und Nachrichten-Links des 12./13. Dezember 2016
Leonidas
2016-12-14, 10:53:11
Link zur News:
https://www.3dcenter.org/news/hardware-und-nachrichten-links-des-1213-dezember-2016
Cyphermaster
2016-12-14, 11:00:53
Du implizierst in der News, daß die Device-ID "687F:C1" definitiv zu einem Vega gehören würde, und zwar dem "großen" V10. Ist das korrekt bzw. bestätigt, oder ist das nicht genau wie die Interpretation "alles, was nicht mehr in 2016 kommt, wird R5xx" trotzdem noch Spekulation (siehe hier (https://www.forum-3dcenter.org/vbulletin/showthread.php?p=11234946#post11234946))?
Du implizierst in der News, daß die Device-ID "687F:C1" definitiv zu einem Vega gehören würde, und zwar dem "großen" V10.
ist die frage was das ein soll? wahrscheinlich sagt amd nicht die wahrheit.
https://abload.de/img/amd-vega-display-connluu9k.jpg (http://abload.de/image.php?img=amd-vega-display-connluu9k.jpg)
so viele mini dp anschlüsse an einem vega, wozu? die blende sieht klar nach polaris aus und der kühler reicht bis an die blende, was auch auf eine luftgekühlte dualkarte hindeuten kann.
die bilder sind ja nun nicht mehr offiziell erlaubt.
Und an dieser Stelle angekommen endet dann spätestens der Spielraum, welcher einem Landgericht zusteht – ob man Links nun setzen sollte oder nicht, ist wenn dann eine Entscheidung der Politik. Und da jene bisher keinerlei Anstalten unternommen hat, die (täglich millionenfach genutzte) Linksetzung irgendwie zu reglementieren, sollte auch ein Landgericht es sich nicht anmaßen, derart hart in allgemeinübliche Freiheiten einzugreifen.
Du hast es immer noch nicht kapiert. Wer wenn nicht ein Gericht sollte in dieses Reglement eingreifen dürfen - die Politik etwa? Das ginge schon vom GG her nicht. Das Gesetzgebungsverfahren ist keine rein politische Aufgabe, sondern eine der Verfassungsorgane. Ich finde lustig wie du dagegen anstinkst.
Passe bloss auf, dass dich ein Landgericht nicht mal verdonnert, dann weist du wie weit das reicht und was die dürfen (4 Jahre Freiheitsstrafe ohne weiteres und Verbrechenstatbestände behandeln bis in zweiter Instanz, wobei der Verfahrensweg aufgrund der Schwere vorgeschrieben ist), mit dem Passus - Revision nicht zugelassen - kann die Kammer schon dort entscheiden! Dann guckst du fein säuberlich in die Röhre. Nur mal so nebenbei, ob du in Deutschland sitzt oder auf dem Mond ist denen egal. Das Urteil wird dann einfach in öffentlichen Aushang gebracht und ist dann nach einer gesetzen Frist rechtskräftig.
Journalismus endet mit wider besserem Wissen. Natürlich kann ein Gericht im Interesse der Allgemeinheit auch Freiheitsgrade einschränken, eine besondere Instanz bedarf es dafür nicht. Du kannst das Urteil ja beim Oberlandesgericht anfechten, nur zu - ich bin gespannt. Dein Umhergeblubber und den Richtern zu unterstellen, sie entscheiden je nach Tagesform wird dort sehr gut ankommen. Wenn das Landgericht nicht zuständig wäre, hätten sie das Verfahren abgelehnt und an die nächst höhere Instanz verwiesen - nur soviel dazu. Wahrscheinlich gibt es da wo du dich gerade aufhälst nicht mal einen Gerichtsstand, denn du scheinst davon nicht wirklich viel zu verstehen oder zu wissen. Landgerichte beinhalten sogenannte Fachstrafkammern im Bereich der Handelsgerichtsbarkeit und die vollstrecken sofort, da sitzen gleich drei Richter.
ich glaube leo ist wegen der freiheit des internet besorgt. die frage ist nur wie kommt es zu so einem urteil. hier mal lesen:
Am Landgericht Hamburg ging ein Fotograf gegen den Betreiber eines Online-Shops vor, der auf seiner Seite eine Verlinkung zur Seite eines Dritten gesetzt hatte. Dort wurde eine Arbeit des Fotografen ohne dessen Zustimmung verwendet. Grundlage des Antrags auf einstweilige Verfügung war die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes aus dem September dieses Jahres (Az. C-60/15), die klarstellte, dass auch das Setzen eines Links auf eine Seite mit Urheberrechtsverletzung möglicherweise rechtswidrig ist. Der Linksetzende macht sich nämlich dann strafbar, wenn er eine „Gewinnerzielungsabsicht“ hat. In diesem Fall ging es um das niederländische Internetangebot GeenStijl. Das Blog hatte auf verschiedene Seiten verlinkt, auf der die Fotos einer niederländischen Prominenten aus dem Playboy zu sehen waren. Eine Erlaubnis für die Veröffentlichung der Fotos gab es allerdings nicht. GeenStijl hatte als publizistisches Angebot auch mit der Verlinkung Geld verdient, so die Ansicht der Richter. Wie eine „Gewinnerzielungsabsicht“ aber genau zu definieren ist, ließ der Europäische Gerichtshof offen.
hier kann mehr dazu lesen: http://www.absatzwirtschaft.de/neues-eu-recht-zur-linksetzung-dieses-hamburger-gerichtsurteil-kann-fuer-medien-teuer-werden-95031/
wenn es keine erlaubnis für die weitere veröffentlichung (verlinkung) gibt ist es mmn auch berechtigt das das gericht sowas beschränkt. wo fängt es an und wo hört es auf...? internetliberalismus wird auch wegen wirtschaftlicher gewinnsucht zweckentfremdet und das muss man klar einschränken, wenn es um das eigentum eines anderen geht. da gibt es kein wenn und aber. wenn jemand nein sagt bedeutet das auch nein und nicht click to bate wies einem gefällt.
solche urteile kommen immer dann zustande wenn es man zuweit treibt, wenn es solche anlässe nicht gäbe müsste da auch niemand eingreifen. das wird auswirkungen haben, ich hoffe aber mehr positive. der rest ist doch nur schwarzmalerei. es geht in dem fall rein um die absicht gewinn zu erzielen mit inhalten die einem nicht gehören und über die man dann auch nicht verfügen darf. die grünen jammern auch jeden tag, morgen ist weltuntergang...schmieren ihre gelben smilies aber mit umweltötender farbe an wände die ihnen nicht gehören. was hat das alles auf einer technikseite verloren?
Leonidas
2016-12-20, 08:37:16
Du hast es immer noch nicht kapiert. Wer wenn nicht ein Gericht sollte in dieses Reglement eingreifen dürfen - die Politik etwa? Das ginge schon vom GG her nicht. Das Gesetzgebungsverfahren ist keine rein politische Aufgabe, sondern eine der Verfassungsorgane. Ich finde lustig wie du dagegen anstinkst.
Passe bloss auf, dass dich ein Landgericht nicht mal verdonnert, dann weist du wie weit das reicht und was die dürfen (4 Jahre Freiheitsstrafe ohne weiteres und Verbrechenstatbestände behandeln bis in zweiter Instanz, wobei der Verfahrensweg aufgrund der Schwere vorgeschrieben ist), mit dem Passus - Revision nicht zugelassen - kann die Kammer schon dort entscheiden! Dann guckst du fein säuberlich in die Röhre. Nur mal so nebenbei, ob du in Deutschland sitzt oder auf dem Mond ist denen egal. Das Urteil wird dann einfach in öffentlichen Aushang gebracht und ist dann nach einer gesetzen Frist rechtskräftig.
Journalismus endet mit wider besserem Wissen. Natürlich kann ein Gericht im Interesse der Allgemeinheit auch Freiheitsgrade einschränken, eine besondere Instanz bedarf es dafür nicht. Du kannst das Urteil ja beim Oberlandesgericht anfechten, nur zu - ich bin gespannt. Dein Umhergeblubber und den Richtern zu unterstellen, sie entscheiden je nach Tagesform wird dort sehr gut ankommen. Wenn das Landgericht nicht zuständig wäre, hätten sie das Verfahren abgelehnt und an die nächst höhere Instanz verwiesen - nur soviel dazu. Wahrscheinlich gibt es da wo du dich gerade aufhälst nicht mal einen Gerichtsstand, denn du scheinst davon nicht wirklich viel zu verstehen oder zu wissen. Landgerichte beinhalten sogenannte Fachstrafkammern im Bereich der Handelsgerichtsbarkeit und die vollstrecken sofort, da sitzen gleich drei Richter.
Wir sind uns darin einig, nicht einig zu sein.
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