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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kündigung und Urlaub/ Überstunden


Tanya
2017-01-17, 11:05:17
Hallo Forum,

über Google findet man zu viele unterschiedliche, und teils sehr alte Informationen.
Wie verhält es sich im Falle einer Kündigung mit dem Urlaub und den Überstunden?
Wie viel Anspruch hat man, wenn man 28 Tage/Jahr hat und zum 30.5. gekündigt hat?
Was ist mit 140 Überstunden die geleistet wurden und auch nachweislich benötigt und vom Chef abgesegnet wurden? Können diese am Stück "abgefeiert" werden und an den noch zu nehmenden Urlaub gereiht werden?

Danke für eure Hilfe.

Tyrann
2017-01-17, 11:50:23
meiner Laienmeinung nach hast du Anspruch auf fünf zwölftel des Jahresurlaubs und die Überstunden müssen ausbezahlt oder abgebummelt werden


wie es mit "am Stück" aussieht: :uponder:

[dzp]Viper
2017-01-17, 11:54:51
Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten.

Wenn du 28 Tage Urlaub im Jahr hast, dann sind das 2,3 Tage pro Monat.
5 Monate * 2,3 = 11,5 Tage. Ich weiß jetzt nicht ob auf oder abgerundet wird.

Wenn du jetzt schon mehr als 12 Tage Urlaub verbraucht hast, dann hast du in der neuen Firma natürlich weniger Urlaubstage.
Wenn du bis 30.05 weniger als 12 Tage Urlaub verbraucht hast, dann kannst du die restlichen Urlaubstage mit in die neue Firma übernehmen.

Meist ist es aber so, dass man die verbleibenden Urlaubstage (von den 12) noch nimmt bis zum Tag wo man die Firma verläßt.

Bei Überstunden ist das anders. Dort kannst du z.B. drauf bestehen, dass diese ausgezahlt werden.
Natürlich kannst du die Überstunden auch einfach als Freizeitausgleich abgelten und zuhause bleiben. Wären 17 1/2 freie Tage :)

derpinguin
2017-01-17, 11:56:10
Das ist auch mein Kenntnisstand. Jahresurlaub anteilig, Überstunden werden abgefeiert oder ausbezahlt, je nach Vereinbarung und betrieblichen Möglichkeiten. Vernünftige Arbeitgeber geben einem den Urlaub und die Plusstunden am Stück und "entlassen" dich früher, weil denen ohnehin klar ist, dass du im Zweifel krank machst oder die Arbeit nicht ordentlich.

00-Schneider
2017-01-17, 13:41:25
Vernünftige Arbeitgeber geben einem den Urlaub und die Plusstunden am Stück und "entlassen" dich früher, weil denen ohnehin klar ist, dass du im Zweifel krank machst oder die Arbeit nicht ordentlich.


This. Verwende auf keinen Fall die Überstunden/Urlaubstage damit deine "Restarbeitszeit" bei Arbeitgeber damit noch ausgefüllt wird.

Geh zum Arbeitgeber und bitte deine Arbeitsleistung an, er kann dich nicht zwingen Urlaub zu nehmen. Die einfachste und auch finanziell lukrativste Variante ist aber wirklich ein gelber Schein vom Arzt bis zum Arbeitsende.

GSXR-1000
2017-01-17, 13:42:36
Viper;11267552']Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten.

Wenn du 28 Tage Urlaub im Jahr hast, dann sind das 2,3 Tage pro Monat.
5 Monate * 2,3 = 11,5 Tage. Ich weiß jetzt nicht ob auf oder abgerundet wird.

Wenn du jetzt schon mehr als 12 Tage Urlaub verbraucht hast, dann hast du in der neuen Firma natürlich weniger Urlaubstage.
Wenn du bis 30.05 weniger als 12 Tage Urlaub verbraucht hast, dann kannst du die restlichen Urlaubstage mit in die neue Firma übernehmen.

Meist ist es aber so, dass man die verbleibenden Urlaubstage (von den 12) noch nimmt bis zum Tag wo man die Firma verläßt.

Bei Überstunden ist das anders. Dort kannst du z.B. drauf bestehen, dass diese ausgezahlt werden.
Natürlich kannst du die Überstunden auch einfach als Freizeitausgleich abgelten und zuhause bleiben. Wären 17 1/2 freie Tage :)

Das mitnehmen von Urlaubstagen zum neuen Arbeitgeber ist nur in besonderen Branchen (beispielsweise Baugewerbe) möglich, bei denen der Ulraub bei Entstehung vom AG bereits an die Urlaubskasse entrichtet wird und dieser bei Gewährung wieder erstattet wird.
Sonst ist das wohl auch kaum möglich. Der Urlaub ist ausschliesslich Bestandteil des Arbeitsvertrages mit dem alten Arbeitgeber und wird auch nur von diesem geschuldet. Es wird wohl kaum der neue Arbeitgeber die Lohnkosten für den beim alten AG erworbenen Urlaubsanspruch übernehmen, es sei denn es gibt einen Ausgleich (Beispielsweise durch die Urlaubskasse. Dann ist es für den neuen AG lediglich ein durchlaufender Posten und der Urlaubsanspruch bereits bei Entstehung durch den alten AG abgegolten.
Halbe Urlaubstage gibt es nicht, grundsätzlich wird aufgerundet.

Ob aufgelaufene Überstunden ausgezahlt oder abgefeiert werden liegt im Ermessen des Arbeitgebers und ist nicht deine Entscheidung. gleiches gilt grundsätzlich für den Urlaub, ob dieser genommen werden kann oder ausbezahlt wird.
Oft gehen Betriebe lieber den Weg der Freistellung als Beträge aus Urlaubs- und Arbeitszeitkonto auszuzahlen. Dies ist auch der grundsätzlich vom Gesetzgeber vorgesehene Weg und die Standardlösung.

SuperStar
2017-01-17, 13:47:12
Die einfachste und auch finanziell lukrativste Variante ist aber wirklich ein gelber Schein vom Arzt bis zum Arbeitsende.

Ist allerdings auch sehr asozial.

Mr.Miyagi
2017-01-17, 13:47:54
Viper;11267552']Wenn du bis 30.05 weniger als 12 Tage Urlaub verbraucht hast, dann kannst du die restlichen Urlaubstage mit in die neue Firma übernehmen.

Wirklich? Was juckt denn das den neuen Arbeitgeber, wie viele Tage er beim alten Arbeitgeber schon hatte?
Afaik muss der neue Arbeitgeber pro vollem Monat den Anspruch auf jeweils ein Zwölftel des von ihm eingeräumten Jahresurlaubs gewähren. Da dieser aber nicht ebenso hoch ausfallen muss wie in der vorherigen Firma und von dieser auch nicht übermittelt bzw. übernommen wird, kann es da durchaus zu Abweichungen kommen.

Haarmann
2017-01-17, 13:54:13
This. Verwende auf keinen Fall die Überstunden/Urlaubstage damit deine "Restarbeitszeit" bei Arbeitgeber damit noch ausgefüllt wird.

Geh zum Arbeitgeber und bitte deine Arbeitsleistung an, er kann dich nicht zwingen Urlaub zu nehmen. Die einfachste und auch finanziell lukrativste Variante ist aber wirklich ein gelber Schein vom Arzt bis zum Arbeitsende.


Wer im Krach geht oder die Kündigung ungerecht findet, der kann das imo problemlos so handhaben. Ich würds mir auch nicht anrechnen lassen - der soll ruhig zahlen - mit, wenn vorhanden, Zuschlägen.

Gast
2017-01-17, 15:58:23
Hallo Forum,

über Google findet man zu viele unterschiedliche, und teils sehr alte Informationen.
Wie verhält es sich im Falle einer Kündigung mit dem Urlaub und den Überstunden?
Wie viel Anspruch hat man, wenn man 28 Tage/Jahr hat und zum 30.5. gekündigt hat?
Was ist mit 140 Überstunden die geleistet wurden und auch nachweislich benötigt und vom Chef abgesegnet wurden? Können diese am Stück "abgefeiert" werden und an den noch zu nehmenden Urlaub gereiht werden?

Danke für eure Hilfe.
Das kommt drauf an was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde und um welche Arbeitsstelle es sich gehandelt hat. Für Arbeiter und Angestellte gelten Tarifrahmenverträge.

Dabei sind Überstunden zuweilen bis zu einer bestimmten Höhe Arbeitsentgeld frei, die dann abgebummelt werden können. Für die Anrechnung und Entgeltung von Urlaub gelten das Bundesurlaubsgesetz, der jeweilige Tarifvertrag und auch der Arbeitsvertrag selbst.

Das Urlaubsentgeld berechnet sich pauschal für jeden nicht genommen Tag Urlaub nach § 11 Bundesurlaubsgesetz und die Auszahlung ist mit dem Tag der Wirksamkeit der Kündigung/Aufhebung fällig. Man hat dem Arbeitgeber für die Abgeltung jedoch genug Zeit einzuräumen (Einhaltung der Kündigungsfrist), angemessen darauf reagieren zu können, so dass der Urlaub auch als solches gewährt werden kann (als arbeistfreier Tag).

Das Entgeld berechnet sich an:
Bruttolohn in 13 Wochen x Anzahl der ausstehenden Urlaubstage*

*dabei sind für die Höhe jedoch vertragliche Ergänzungen (Tarifvertrag/Arbeitsvertrag/Aufhebungsvertrag) möglich

Die Fragen kann man daher nicht pauschal beantworten.

Die Überstunden können zusammen mit dem Urlaub genommen werden, soweit sie nicht nach der Vertragsaufhebung abgegolten werden.

Die Höhe der verbliebenen Urlaubstage könne sich nach der geleisteten Wochenarbeitszeit berechnen. Bei einer 40 Stunden Woche sind 24 Tage pro Jahr Minimum. Sollte der Arbeitgeber in Kulanz innerhalb einer Ganzjahresbeschäftigung mehr Tage gewähren, hat man darauf keinen Anspruch. Müsste jedoch im Tarifrecht niedergeschrieben sein. Bis Mai könnten daher für jeden vollen Monat insgesamt 10 Tage Urlaub anfallen.

Eine zwingende Beurlaubung im Streitfall ist nicht zu empfehlen, dann sollte man sich einen Anwalt nehmen oder sich auf jeden Fall beraten lassen. Es gab Fälle indem das Gericht dann eine Abmahnung auf seiten des Arbeitsnehmers als gerechtfertigt ansah und der Kläger nichts bekommen hat, da das Gericht zuletzt die Abmahnung als Kündigungsgrund ansah. Der Arbeitgeber argumentierte das er den Arbeitnehmer dringlich gebraucht hätte, dieser jedoch die Arbeit verweigerte, wegen bestehnden Anspruch auf Urlaub.

Ein Vertrag kann nur (in Form eines Aufhebungsvertrages) im beiderseitigen Einverständis aufgehoben werden. Innerhalb dieses Vertrages kann man schon einvernehmlich regeln, was bis zum Tag X passiert.

clm[k1]
2017-01-17, 19:01:51
Die Höhe der verbliebenen Urlaubstage könne sich nach der geleisteten Wochenarbeitszeit berechnen. Bei einer 40 Stunden Woche sind 24 Tage pro Jahr Minimum.
Normalerweise ergeben sich die Urlaubstage anhand der Wochenarbeitstage - nicht der Stunden! Die 24 Tage Minimum gelten dabei aber nur, wenn auch Samstags gearbeitet wird! Bei einer 5-Tage Woche reduziert sich das auf 20 Tage!

[dzp]Viper
2017-01-17, 19:14:02
Wirklich? Was juckt denn das den neuen Arbeitgeber, wie viele Tage er beim alten Arbeitgeber schon hatte?
Afaik muss der neue Arbeitgeber pro vollem Monat den Anspruch auf jeweils ein Zwölftel des von ihm eingeräumten Jahresurlaubs gewähren. Da dieser aber nicht ebenso hoch ausfallen muss wie in der vorherigen Firma und von dieser auch nicht übermittelt bzw. übernommen wird, kann es da durchaus zu Abweichungen kommen.
Ja das muss er natürlich nicht. Da habe ich mich nicht richtig ausgedrückt.

Man kann es aber versuchen zwischen den Arbeitgebern. Manche machen es und manche nicht. Wobei ich auch davon ausgehen, dass eher weniger "alte" Urlaubstage der alten Firma mit übernehmen.

Tanya
2017-01-18, 08:22:46
Danke für eure bisherigen Antworten.
Ausgezahlt wird garantiert nichts. Daher ist die interessanteste Option den kompletten Urlaubsanspruch zu nutzen und die Überstunden direkt mit abzufeiern.
Es handelt sich dann um Resturlaub von 5 Tagen der bis zum 31.3 genommen werden muss und den Urlaub der bis dahin zusteht + Überstunden.
Jahresurlaub sind 26 Tage.
Also 26:12=2,16 *5= 10,8 Tage. Also 10 oder 11 Tage plus die Überstunden.

Eigentlich muss ich nur irgendwie 100% wissen, ob man mir verweigern darf, diese ganzen Tage am Stück zu nehmen. Generell ist es schwierig mit dem Urlaub, da es kaum Vertretung gibt... Aber verfallen soll der Urlaub natürlich auch nicht! Und die Überstunden erst recht nicht. Diese müssen laut Vertrag abgefeiert werden.

[dzp]Viper
2017-01-18, 08:42:36
Wenn du den Urlaub und die Überstunden nicht nehmen kannst (dein Arbeitgeber dir das verweigert weil es keine Vertretung gibt), dann muss der Arbeitgeber dir die restlichen Urlaubstage und die Überstunden auszahlen. Er ist rechtlich dazu verpflichtet.

Der Arbeitgeber darf das nicht einfach verfallen lassen. Das wäre Unterschlagung von Arbeitsleistung.

Tanya
2017-01-18, 08:52:16
ok, danke!

Korfox
2017-01-18, 09:00:33
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
Absatz 4.

http://www.kanzlei-hasselbach.de/2015/resturlaub-bei-kuendigung/07/

Der Anspruch auf Auszahlung der verbleibenden Urlaubstage entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird auch sofort fällig (BAG, 9 AZR 365/10). Wie bereits erläutert, ist die Auszahlung des Urlaubsentgelts nach dem BUrlG nur insoweit zulässig, als verbleibender Resturlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn die Anzahl der Resturlaubstage die der verbleibenden Arbeitstage übersteigt. In Betracht kommt aber auch, dass der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht auf die Arbeitskraft des ausscheidenden Arbeitnehmers verzichten kann.

Höhe des Urlaubsentgeltes:
https://dejure.org/gesetze/BUrlG/11.html

Die Überstunden sind freilich auch abzugelten oder abzufeiern.
Da würde ich mich auch im gesamten nicht abspeisen lassen (unabhängig davon, ob du den Urlaub lieber nehmen oder auszahlen lassen willst - wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche existieren und dein AG die nicht abgilt geht es ab zum Anwalt... insofern es mehr als 1-2 Tage sind. Das sind schöne vierstellige Sümmchen, die da rumkommen können (Arbeitsrecht -> Erstinstanzlich trägt man die Kosten selbst - egal, ob man gewinnt oder verliert).

T86
2017-01-18, 09:10:48
Vertretung hin oder her
Wenn du eh weg bist dann was solls?
Ob du jetzt ne Woche eher weg bist oder 2 ist
Ja nicht dein Problem.

Es kommt halt auch darauf an wie verbunden du dich
Deinem Arbeitgeber fühlst.
Wenn du deinen Urlaub nicht bekommst
Bist du halt krank...
Währe zwar nicht mein Fall aber es muss
Ja nen Grund für den Wechsel geben

Screemer
2017-01-18, 09:12:01
Ob aufgelaufene Überstunden ausgezahlt oder abgefeiert werden liegt im Ermessen des Arbeitgebers und ist nicht deine Entscheidung. gleiches gilt grundsätzlich für den Urlaub, ob dieser genommen werden kann oder ausbezahlt wird.
das ist beides faktisch inkorrekt bzw. nur die halbe wahrheit. wird wohl zur gewohnheit. warum machst du das?

Geleistete Überstunden können ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur dann vom Arbeitgeber durch zusätzliche Freizeit abgegolten werden, wenn diesbezüglich eine Regelung im Arbeitsvertrag (oder Tarifvertrag) besteht, z.B. eine Gleitzeitregelung. Fehlt eine solche Bestimmung oder stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, müssen Überstunden in Geld entlohnt werden.


§ 7 Abs.4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
"Kann der Ur*laub we*gen Be*en*di*gung des Ar*beits*verhält*nis*ses ganz oder teil*wei*se nicht mehr gewährt wer*den, so ist er ab*zu*gel*ten."


viele infos zu überstunden (https://www.hensche.de/Ueberstunden_Arbeitsrecht_Ueberstunden.html#tocitem11) und resturlaub (https://www.hensche.de/Urlaubsabgeltung_Arbeitsrecht_Urlaubsabgeltung.html#tocitem1) gibts bei hensche.

GSXR-1000
2017-01-18, 12:28:03
das ist beides faktisch inkorrekt bzw. nur die halbe wahrheit. wird wohl zur gewohnheit. warum machst du das?

.
Aeh, eine Frage, da du ja so gerne basht, wo genau siehst du da ein Wahlrecht des Arbeitnehmers? Denn darum geht's ja eigentlich?
Ich finds schön das du bestätigst das es dieses einseitige Wahlrecht nicht gibt. Danke dafür.
btw: Bashing aus dem Kontext gezogen erleichtert zwar das Trollen, wird aber schnell zum selfown, wie in diesem Fall.
Und schwupps, schnell wieder auf die Ignore list:)

Screemer
2017-01-18, 12:41:07
ich habe ja auch nicht behauptet, dass [dzp]Vipers aussage korrekt ist. es macht deine aussage nur schlicht nicht korrekter. du schriebst es liege im ermessen des AG. genau darauf bin ich eingegangen.

Ob aufgelaufene Überstunden ausgezahlt oder abgefeiert werden liegt im Ermessen des Arbeitgebers
es liegt eben oftmals nicht im ermessen des arbeitgebers und deshalb ist deine aussage im oben zitierten teil nur teils richtig.

im zweiten teil

gleiches gilt grundsätzlich für den Urlaub, ob dieser genommen werden kann oder ausbezahlt wird.
ist sie sogar schlicht falsch, denn es ist gesetzlich geregelt und liegt nicht im ermessen des AG.

deshalb sagte ich auch einmal nicht korrekt und im andern fall nur die halbe wahrheit.

bei überstunden kann es durchaus vorkommen, dass der AN einfluss auf den ausgleich hat. ist dieser nicht im AV/TV geregelt hat der AN die wahl zwischen freizeitausgleich oder geld. da hätten wir das von dir abgesprochene wahlrecht, welches du dem AN scheinbar komplett absprichst. können überstunden oder auch resturlaub in der verbleibenden zeit bis zum anstellungsende nicht "abgefeiert" werde, müssen diese durch geld ausgeglichen werden. der AG hat das nicht zu entscheiden.

GSXR-1000
2017-01-18, 13:33:51
ist sie sogar schlicht falsch, denn es ist gesetzlich geregelt und liegt nicht im ermessen des AG.

deshalb sagte ich auch einmal nicht korrekt und im andern fall nur die halbe wahrheit.

bei überstunden kann es durchaus vorkommen, dass der AN einfluss auf den ausgleich hat. ist dieser nicht im AV/TV geregelt hat der AN die wahl zwischen freizeitausgleich oder geld. da hätten wir das von dir abgesprochene wahlrecht, welches du dem AN scheinbar komplett absprichst. können überstunden oder auch resturlaub in der verbleibenden zeit bis zum anstellungsende nicht "abgefeiert" werde, müssen diese durch geld ausgeglichen werden. der AG hat das nicht zu entscheiden.

Für das Wahlrecht gilt die Einschränkung der betrieblichen Umsetzbarkeit. Der AN kann dann wählen, wenn eine Freistellung betrieblich möglich ist. Sagt der AG das dies eben nicht möglich ist, dann geht das nicht. Der Freizeitausgleich kann DANN stattfinden (und nur dann), wenn es betrieblich möglich ist (was der AG definiert) und man so die regelmässige Tages oder Wochenarbeitszeit veringert: Somit besteht eben kein echtes Wahlrecht.
Gleiches gilt auch für den Urlaub (das Urlaubsgesetz spricht übrigens bewusst von Erholungsurlaub, denn das ist der eigentliche Zweck von Urlaub), auch hier gilt zwar, das der Urlaub möglichst zusammenhängend und nach den Wünschen des Mitarbeiters zu gewähren ist, allerdings mit der Einschränkung, das dies betrieblich vertragbar sein muss. Sprich, die Arbeit vertreten werden kann etc. Deshalb muss ein Urlaub auch vom AG gewährt werden, was eben keine reine Formalie und Kenntnisnahme ist, sondern eine Erlaubnis zum gewünschten Zeitpunkt Urlaub zu nehmen.
So sind beide Möglichkeiten denkbar: Viele Betriebe stellen bei Kündigung sofort frei, so wie das auch unser Betrieb tut. Hier wird dann nicht nur das AZK ausglichen und Ulraub abgegolten, sondern auch weit darüber hinaus zu einseitigen Lasten der AG. Oder aber, weil zum Beispiel eine Nachfolge oder Vertretung eingearbeitet werden muss vor dem Ausscheiden, kann es auch nachvollziehbar sein, das aus betrieblichen Gründen kein Freizeitausgleich und/oder Urlaub gewährt werden kann.
Das einzige was sicher ist, ist das alle zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch bestehenden wechselseitige Forderungen monitär abgerechnet werden müssen. Das betrifft gleichermassen AZK wie Urlaub.

Screemer
2017-01-18, 14:17:53
Schön, dass du die Einschränkungen des Wahlrechts kennst und dieses dem AN ja damit doch nicht komplett abssprichst. Macht zwar den von mir anfangs zitierten Post nicht korrekter aber es ist eine sehr gute Zusammenfassung der möglichen Probleme und Einschränkungen für den AN. Es zeigt aber auch, dass es nicht im alleinigen ermessen des AG liegt.

Die von dir angeführten Gründe sollten durch den AG belegbar (volle Auftragsbücher, Einarbeitung/Übergabe durch andere nicht möglich, etc.) sein, denn sonst kann es im Streitfall vor einem AGer. negativ für ihn ausgehen. Urlaub kann durchaus erstritten und einstweilige Verfügung erzwungen werden.