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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sachbeschädigung durch Vermieterin


Gast
2017-02-02, 16:37:54
Hallo Forum,

seid langer Zeit, knapp 15 Jahre, wohne ich in einer kleiner gemütlichen 1 Raum Wohnung mit 45m² und habe jetzt seit 3 Jahren mit der neuen Hausverwaltung Ärger bzw. eigentlich einer einzel Person aus dieser.
Zum einen weil die BKAs nicht eindeutig waren, es Mängel gab / gibt die nur schleppend beseitigt und überhaupt aktzeptiert wurden und zum anderen weil ich meine Wohnungstür kleinflächig mit "Werbung" (Firmenlogos) dekoriert habe / hatte.

Nach einem von mir anberaumten Gesprächstermin bzw. Besichtigung meiner Wohnung Ende September 2015 seitens der Hausverwaltung und dieser Person in dem mehrere Vereinbarungen, auch zeitliche, aufgrund der zahlreichen Mängel getroffen wurden, kam es zu einem Schriftwechsel in dem ich eine Mietminderung für 11/2015 geltend machte. Da ich eine verschlissene Spüle aus Ostzeiten und weitere Mängel aufgrund eines eingetreten Zeitverzugs zur Beseitigung dieser Mängel nichtmehr länger hinnehmen wollte.

Mit dem ganzen Schriftwechsel kam der Hinweis seitens der neuen Hausverwaltung auf, dass ein bekleben von Türen nicht gestattet sei. WTF
Ich wohne seit ewigen Zeiten hier, keinerlei Beschwerden von Mietern oder dem privaten Vermieter vorher und dann das.

Eben dieser neuen Hausverwaltung bzw. Vermieterin machte ich in diesem Schriftwechsel auf BGH Urteile aufmerksam, die ein dekorieren der Haustür erlauben, wenn dadurch der Hausfrieden nicht gestört würde etc.
Zumal ich ja nicht erst seit gestern hier wohne. Nun blieb es dabei, die Mängel wurden bis auf die alte Ostspüle und fehlerhafte BKA beseitigt und es folgte von beiden Seiten keine weitere Reaktion seit Ende 2015.
BKAs wurden von mir unter Vorbehalt bezahlt.

Nun, ich bin in der Zeit dem Berliner Mieterverein beigetreten bin also dort Rechtsschutzversichert, habe mich dort wegen der Mängel etc. beraten lassen und habe die Spüle Mitte 2016 gegen einen Eigenbau ersetzt.
Diese alte liegt kaputt im Keller. Müsste ich der Verwaltung noch melden. Ok.

Ich dachte es wäre vorbei und geklärt, aber falsch gedacht.

Gestern war die Hausverwaltung und diese überheblich auftretende Vermieterin zur Abnahme oder Übergabe der Wohnung meines netten Nachbarn im Hause und heute vormittag wurde von einem Maler laut diesem "im Auftrag" dieser Person / Vermieterin meine Werbung / Sticker von meiner Tür abgekratzt und damit auch das Türblatt beschädigt.

Hmmm wenn man jetzt Sticker sagt klingt das wie aus der Bravo, aber ich meine eben solche aus Alu von IT Herstellern und Firmen.
Zum Beispiel Intel, AMD, CoolerMaster, Mushkin und weitere ... solche von Messeveranstaltungen etc.

Ich weiss jetzt nicht in wie weit das nachvollziehbar ist.
Mich ärgert dieses doch eher unberechtigte Auftreten der Hausverwaltung bzw. nur dieser einen Eigentümerin / Vermieterin masslos.

Letztlich klar es geht um "Aufkleber" an der Haustür, Banalitäten.

Nur wenn ich jetzt eine Rechnung bekomme wegen dem Türblatt und dessen Lackierung steh ich ja auch blöd da.

Mich würde interessieren was Ihr so darüber denkt.

Gruss

downforze
2017-02-08, 19:03:56
Die Tür gehört den Eigentümern. Erst, was dahinter ist, darf dekoriert werden. Das BGH Urteil bezog sich damals auf Eigentumswohnungen, für die das gleiche gilt.

Philipus II
2017-02-08, 19:43:12
Ich befürchte, das Aufkleber an der Außenseite der Türe im Regelfall unzulässig sein werden. Die Entfernung von angebrachten Aufklebern dürfte daher weder strafbar noch widerrechtlich sein. Für den Zustand der äußeren Türseite der Wohnungstüre bist du nur verantwortlich, wenn der Eigentümer konkret dir eine Beschädigung der Türe nachweisen kann.

GSXR-1000
2017-02-08, 19:55:11
Die Tür gehört den Eigentümern. Erst, was dahinter ist, darf dekoriert werden. Das BGH Urteil bezog sich damals auf Eigentumswohnungen, für die das gleiche gilt.
So verstehe ich das auch.
Ob der "Hausfrieden gestört" ist oder nicht ist auch nicht subjektive Empfindungssache des Mieters in diesem Falle, denn es braucht sich nur ein Mieter mal beim Vermieter darüber beschwert zu haben (was sein gutes recht ist), dann kann der Hausfrieden als gestört angesehen werden.
Man hat den TS frühzeitig darüber informiert, das die Hausverwaltung von ihrem Hausrecht (welches uneingeschränkt vor allem vor seiner Wohnungstür und in Gemeinschaftsräumlichkeiten herrscht) gebrauch macht und ihn zum entfernen der Werbebeklebung aufgefordert.
Es ist überhaupt sehr schräg. Er nimmt für sich in anspruch, im Falle das die Hausverwaltung den von ihm monierten Mängeln nicht in dem von Ihm gesetzten Zeitrahmen nachkommt, selbst aktiv zu werden oder gar die Miete zu kürzen. Genau das gesteht er wiederum den Vermietern aber nicht zu, wenn die nach fruchtloser (berechtigter) aufforderung ebenso selbst tätig werden an ihrem Eigentum.
Das ist schon eine sehr schräge sicht der dinge.
Da kann ich mir auch vorstellen, das es da sich hochschaukelnde streitigkeiten gibt und noch mehr geben wird, das is immer das resultat wenn sich zwei streithanseln finden, oder eben einer meint, sein recht sei etwas worauf man bestehen kann, andere aber eben auf ihre rechte mitnichten.

Ich bin froh das die mietshäuser in denen ich bisher leben durfte in dieser hinsicht sehr stressfrei sind und waren. ABer genau diese Konstellation hat mich vor wenigen monaten davon abgehalten, eine Immobilie zur Vermietung als Alterssicherung zu erwerben. Genau vor dieser Art sinnloser Streitigkeiten haette ich angst, und wegen sowas graue Haare zu bekommen, ne, dann lieber andere Anlagemoeglichkeiten.

Gast
2017-02-08, 22:10:37
Erstmal vielen Dank für eure Antworten.

In meinem hastig geschriebenen Text sind so einige Infos durchgeschlüpft die ich noch erwähnen wollte, aber nun war ich "kleiner streitlustiger Hansel" schon bei einem Fachanwalt und habe mich beraten lassen.

Bei der entfernten Dekoration handelte es sich um ein Willkommensschild, Vereins- & Firmenlogo und die genannten Aufkleber solche Alusticker etc. Werbung halt.

Namenschild und Willkommenschild sind 100% erlaubt.
Kränze zu Festtagen auch.
Vereins- & Firmenlogos und Werbung soweit nur bei Gewerbeimmobilien. ;(
Aufkleber ohne politisches Statement je nach Wohnlage.

Die Eigentümerin hat mich nur gebeten / aufgefordert und nicht angemahnt deswegen. § 541 BGB

Dabei auch komplett egal wie die Dekoration einer Wohnungstür aussieht.
Wenn man einer Mahnung nicht folgt, hat Sie die Möglichleit des Rechtswegs.
Darum darf Sie letztlich selbst keine Sachbeschädigung an der Dekoration anordnen / durchführen.

Bei mir war es wirklich gut gemacht, nicht zugebombt wie so manche Tür die ich sah in Berlin. Naja und nach mehr als 14 Jahren hat man da halt so eine bestimmte Verbindung mit seinem Eingangsbereich aufgenommen.

Wohne ganz oben, also sind Beschwerden wegen so einer Tür von einem Mieter kaum zu befürchten gewesen und machen auch keinen Sinn sofern man halt keine Äusserung dranne hat. "imho" ;)

Naja ich will mich auch nicht rechtfertigen oder da iwas verklären, nur finde ich die Aktion eben, auch grade wegen einem ganzen Jahr Ruhe und keinerlei Stellungnahme zu den Urteilen, sehr dreist.

Ich habe auch ein Urteil von 2015 mitgeliefert bekommen welche das ganze nochmal genauer erklärt.

Nach Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05/2015, hat der Vermieter gegen einen Mieter aus § 541 BGB keinen Anspruch auf Unterlassung der Anbringung eines streitigen Dekorationsobjektes.

Das Treppenhaus dient typischerweise dazu, es dem Mieter und den Personen, die zu ihm gelangen wollen, einen Zu- und Ausgang zu ermöglichen und die gemietete Wohnung durch das Anbringen eines Namensschildes zu individualisieren. Die Nutzungsmöglichkeit umfasst seit jeher auch die Erlaubnis, eine Fußmatte als Schmutzfänger vor die Wohnungseingangstür zu platzieren.

Bereits diese Grundfunktionen unterlagen im Laufe der Jahrzehnte einem Wandel und einer Fortentwicklung. Während in früheren Zeiten das Namensschild nur den Familiennamen oder noch den Vornamen des Haushaltsvorstands aufwies, werden die Namensschilder in der heutigen Zeit wesentlich aufwändiger gestaltet, größer dimensioniert und mit mehr Informationen versehen (Namen sämtlicher Familienmitglieder einschl. des Namens eines Haustieres und Willkommensbekundungen). Ebenso dienen Fußmatten in der heutigen Zeit nicht mehr ausschließlich als bloße Fußabtreter, sondern sind nicht selten durch bestimmte Gestaltungen und das Hinzufügen von Botschaften zu einer Art Dekorationsobjekt geworden.

Der Wandel in der Möglichkeit zur Mitbenutzung lässt sich auch daraus ableiten, dass mittlerweile das Abstellen eines Kinderwagens sowie Fahrrädern im Treppenhaus unter bestimmten Voraussetzungen als Teil des Rechts zur Mitbenutzung anerkannt ist (vgl. BGH Urt. vom 10.11.2006 a.a.O.).

Ebenso unterlag die Verkehrsauffassung bezüglich der Nutzungsmöglichkeit der Außenseite der Wohnungseingangstür ebenfalls einem Wandel. Ursprünglich erfüllte die Wohnungseingangstür vor allem eine bloße Abgrenzungs- und Zugangsfunktion. In der heutigen Zeit wird die Wohnungseingangstür zunehmend z. B. in der Oster- und Weihnachtszeit zu entsprechenden Dekorationszwecken genutzt, um einer gewissen Vorfreude Ausdruck zu verleihen und um die kirchlichen Festtage zu würdigen.

Das ganzjährige Anbringen eines streitgegenständlichen Objektes stellt wiederum eine Erweiterung der beschriebenen Funktionen dar. Das streitige Dekorationsobjekt enthält keine Meinungsäußerung oder politisches Statement einer Partei und wurde im unmittelbaren Bereich des Eingangsbereichs zur Wohnung angebracht.
Ein "Eingriff" in den eigentlichen Bereich des Treppenhauses liegt nicht vor. Das Treppenhaus kann daher die eigentlichen Funktionen nach wie vor vollen Umfangs erfüllen. Wenn überhaupt von einer Art Beeinträchtigung anderer gesprochen werden könnte, so wäre diese rein optischer Natur und würde sich als minimal darstellen.

Zudem haben sich keine anderen Mieter beschwert, so dass bei der Vermieterin keine Mehrarbeit angefallen ist und dies auch nicht zu befürchten ist. Die Befürchtung einer Eigentümerin / Vermieterin, es könnten Mehraufwand und Abgrenzungsprobleme auftreten, ist nur allgemeiner Natur und nicht durch konkrete Anhaltspunkte belegt. Dasselbe gilt für die Befürchtung, die Vermietung anderer Wohnungen könne erschwert werden.

"Die Abwägung ergibt, dass die Interessen des Vermieters diejenigen des Mieters nicht übersteigen und der Vermieter daher zur Erteilung einer Zustimmung zur Anbringung der streitigen Dekoration verpflichtet wäre."

Gericht: LG Hamburg, aktuelles Urteil vom 07.05.2015 - Az. 333 S 11/15

In Absprache mit meinem Anwalt werde ich mir jetzt einen mittelgroßen Willkommenskranz anfertigen lassen, mit einem kleinen Vereinslogo und integrierter Deko die meinem IT Hobby entspricht weil ich ab jetzt jede Woche einen Festtag habe. ;)

Die Hausverwaltung ging jetzt auch soweit, mir eine Art "Abmahnung wegen Beschimpfens" zu kommen zu lassen weil ich mich ja darüber Beschwerd habe.

Naja, iwie eine komische Welt in der missfallende kleine Schildchen wichtiger sind als ein hamonisches miteinander!

Gruß aus der Hauptstadt

Haarmann
2017-02-09, 07:27:46
Gast

Waren die "Dekos" schon da, als die Verwaltung wechselte?

Wechselte auch der Besitzer?

Gast
2017-02-09, 14:13:51
Japp, die Deko war hier schon gut 12 Jahre dran, als die Verwaltung und der Eigentümer wechselte.

downforze
2017-02-10, 12:32:07
Der BGH widerspricht klar dem LG. Du mußt selbst entscheiden, welchen Aufwand du betreiben willst.

Lowkey
2017-02-10, 12:37:52
Das bekleben der Eingangstür zur Wohnung war in der letzten Wohnanlage strengstens untersagt.

Haarmann
2017-02-11, 09:53:25
Japp, die Deko war hier schon gut 12 Jahre dran, als die Verwaltung und der Eigentümer wechselte.

Du weisst ja - gekauft wie gesehen.