Blase
2018-01-05, 11:33:42
Hallo in die Runde,
ich beschäftige mich grade mit diesem Thema (;D). Wenn ich es richtig verstanden habe, ist es ja im Grunde nicht so schwer:
Es wird das "Anfangsvermögen" beider Ehepartner einzeln zum Zeitpunkt der Eheschließung betrachtet. Gleiches wird dann zum Zeitpunkt des Eingangs der Scheidung getan. Schließlich wird die Differenz beider Summen miteinander verglichen und wenn der eine mehr "Vermögen" während der Ehe angehäuft hat als der andere, steht demjenigen, der eben weniger erwirtschaftet hat von der Differenz zum Betrag des anderen die Hälfte zu.
Beispielrechnung
Mann zum Zeitpunkt der Eheschließung Vermögen von 5.000 Euro - und bei Eingang der Scheidung 55.000 Euro.
Frau zum Zeitpunkt der Eheschließung Vermögen von 5.000 Euro - und bei Eingang der Scheidung immer noch 5.000 Euro.
Differenz also 50.000 Euro, demnach steht der Frau im Zuge der Zugewinngemeinschaft davon 25.000 Euro zu.
Habe ich das bis hier hin noch richtig verstanden?
Ab hier habe ich aber ein paar Fragen.
Ich nehme an, dass das Prinzip auch dann noch angewendet wird, wenn die Beträge sich nicht positiv verändern, sondern negativ?
Selbe Beispiel wie oben, nur dass der Mann nun am Ende +/- 0 auf dem Konto hat. Dann ist die Differenz also 5.000 Euro und die Frau muss dem Mann 2.500 geben?
Auch noch richtig?
Was ist denn, wenn der eine zwar "Minus" macht, aber der andere schlichtweg nichts hat, um das zu kompensieren?
Also Mann geht mit 0 rein und kommt mit 0 wieder raus. Frau ging mit 10.000 rein und geht mit 5.000 wieder raus. Pech für die Frau? Oder muss er ihr dann tatsächlich 2.500 Euro geben?
Spielt die Dauer der Ehe hier überhaupt eine Rolle? Also wenn sie zB nur wenige Monate hielt (Fragt nicht! :freak:)?
Freue mich über Feedback.
MfG Blase
ich beschäftige mich grade mit diesem Thema (;D). Wenn ich es richtig verstanden habe, ist es ja im Grunde nicht so schwer:
Es wird das "Anfangsvermögen" beider Ehepartner einzeln zum Zeitpunkt der Eheschließung betrachtet. Gleiches wird dann zum Zeitpunkt des Eingangs der Scheidung getan. Schließlich wird die Differenz beider Summen miteinander verglichen und wenn der eine mehr "Vermögen" während der Ehe angehäuft hat als der andere, steht demjenigen, der eben weniger erwirtschaftet hat von der Differenz zum Betrag des anderen die Hälfte zu.
Beispielrechnung
Mann zum Zeitpunkt der Eheschließung Vermögen von 5.000 Euro - und bei Eingang der Scheidung 55.000 Euro.
Frau zum Zeitpunkt der Eheschließung Vermögen von 5.000 Euro - und bei Eingang der Scheidung immer noch 5.000 Euro.
Differenz also 50.000 Euro, demnach steht der Frau im Zuge der Zugewinngemeinschaft davon 25.000 Euro zu.
Habe ich das bis hier hin noch richtig verstanden?
Ab hier habe ich aber ein paar Fragen.
Ich nehme an, dass das Prinzip auch dann noch angewendet wird, wenn die Beträge sich nicht positiv verändern, sondern negativ?
Selbe Beispiel wie oben, nur dass der Mann nun am Ende +/- 0 auf dem Konto hat. Dann ist die Differenz also 5.000 Euro und die Frau muss dem Mann 2.500 geben?
Auch noch richtig?
Was ist denn, wenn der eine zwar "Minus" macht, aber der andere schlichtweg nichts hat, um das zu kompensieren?
Also Mann geht mit 0 rein und kommt mit 0 wieder raus. Frau ging mit 10.000 rein und geht mit 5.000 wieder raus. Pech für die Frau? Oder muss er ihr dann tatsächlich 2.500 Euro geben?
Spielt die Dauer der Ehe hier überhaupt eine Rolle? Also wenn sie zB nur wenige Monate hielt (Fragt nicht! :freak:)?
Freue mich über Feedback.
MfG Blase